Aufdach-Photovoltaik durch Gebäudeenergiegesetz gestärkt
Am 23.Oktober hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – von Bundeswirtschaftsministerium und Bundesinnenministerium beschlossen. Aus der Sicht des Klimaschutzes ist dieses Gesetz eine verpasste Chance. Das bisherige Anforderungsniveau wird für die nächsten Jahre festgeschrieben. Positiv hervorzuheben ist allerdings die stärkere Berücksichtigung der gebäudenahen Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien, also von Photovoltaik-Anlagen.
Das Gebäudeenergiegesetz soll die EU-Gebäuderichtlinie umsetzen, die einen Niedrigstenergiestandard für alle Neubauten spätestens ab dem Jahr 2021 fordert. Eine Festschreibung des seit 2016 gültigen Effizienzstandards für Neubauten als Niedrigstenergiestandard bleibt jedoch deutlich hinter den Erwartungen und den Möglichkeiten zurück. Die Bundesregierung gibt sich aber mit diesen geringen Effizienzstandard zufrieden, und glaubt damit die Klimaziele einhalten zu können.
Im Gebäudebestand liegt noch großes Potenzial für den Klimaschutz. Denn 30 bis 40 Prozent der Treibhausgasemissionen privater Haushalte werden vom Gebäudesektor emittiert. Doch hier gibt es weiterhin keine Anforderungen an die Sanierung von Gebäuden. Wie so der klimaneutrale Gebäudebestand bis 2050 erreicht werden soll, bleibt unklar.
Positiv am Gebäudeenergiegesetz ist die stärkere Berücksichtigung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Gebäude. Gemeint sind damit insbesondere Photovoltaik-Aufdachanlagen. Bislang konnte der Solarstrom nach der Energieeinsparverordnung nur monatsweise mit dem Strombedarf der Anlagentechnik bilanziert werden. Künftig kann dieser Strom auch als notwendiger Anteil zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude herangezogen werden. Damit wird berücksichtigt, dass der Strom aus Photovoltaik-Anlagen immer mehr in anderen Bereich genutzt wird. Die dafür notwendige Nennleistung von 0,02 Kilowatt pro Quadratmeter Wohnfläche wird in den meisten Neubauten kein Problem darstellen.
Für die Berücksichtigung des Solarstroms in der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei Wohngebäuden künftig keine monatliche Bilanzierung mehr notwendig. Stattdessen darf ein pauschaler Betrag, abhängig von der installierten Nennleistung des errechneten Jahres-Primärenergiebedarfs, abgezogen werden. Zusätzlich darf der elektrische Energiebedarf der Anlagentechnik um einen pauschalen Anteil von 70 Prozent, beziehungsweise 100 Prozent mit Batteriespeicher, reduziert werden. Dies bedeutet, dass bei Einbau eines Batteriespeichers der komplette Strombedarf der Haustechnik auf Null gesetzt werden darf. Einzige Bedingung ist der Mindestanteil von 0,02 Kilowatt pro Quadratmeter Wohnfläche. Der maximale Abzug vom Jahres-Primärenergiebedarf ist auf 20 Prozent, mit Batteriespeicher auf 25 Prozent, gedeckelt.
So enttäuschend dieser Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes für den Klimaschutz ist, für Aufdach-Photovoltaik-Anlagen könnte es ein Segen sein. Eine Photovoltaik-Anlage ermöglicht es, die gesetzlichen Anforderungen mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand zu erfüllen. Darüber hinaus können sich die Stromkosten der Nutzer im Gebäude reduzieren. Im Wohnungsbau kann das GEG damit ein Beitrag zur Belebung des Marktes für Mieterstrom sein.